Kammerführung steht für Gesetzes-Verstöße nicht zur Verfügung
Sturm im Wasserglas. Offenbar will die FPÖ mit einem Sturm im Wasserglas bei den Landwirtschaftskammerwahlen auf sich aufmerksam machen, indem sie das rechtlich glasklare Thema der Wählerverzeichnisse zum Problem hochstilisieren will. Die Wählerverzeichnisse für die Landwirtschaftskammerwahl dürfen nicht ausgehändigt werden, weil es diesbezüglich keine Rechtsgrundlage gibt. Daher ist die Behauptung, diese fristgerecht angefordert zu haben, völlig bedeutungslos und für niemanden nachvollziehbar. Schon am 25. November 2020 hat die Landeswahlbehörde alle Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften detailgenau über diese Thematik informiert.
Einsicht in Wählerverzeichnisse war möglich. Entsprechend der gesetzlichen Grundlage war auch für die Landwirtschaftskammerwahl – wie bei allen anderen Wahlen auch – die Einsicht in die Wählerverzeichnisse möglich. Jeder Wahlberechtigte und folglich auch jede wahlwerbende Gruppe konnten in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und gegebenenfalls Berichtigungsanträge stellen. Die ebenfalls zitierte Herausgabe der Mitgliederverzeichnisse der Landwirtschaftskammer ist ebenso gesetzlich nicht gedeckt und würde schwerwiegende datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Kammerführung handelt hinsichtlich der Mitglieder- und Wählerverzeichnisse somit klar gesetzeskonform und steht für Gesetzesverstöße nicht zur Verfügung.
Befolgung von Gesetzen oberstes Gebot. Für die Kammerführung ist die Befolgung von demokratisch legitimierten Gesetzen oberstes Gebot. Die Kammerführung ist verwundert, dass diese korrekte Vorgehensweise als antidemokratisch bezeichnet wird. Es mutet etwas eigenartig an, dass Vertreter einer Partei, die mit Wahlanfechtung einige Erfahrung hat, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften einfordern.