Generell gilt: Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen (…) zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (…) ist untersagt.
• Ausnahmen: Die Verordnung zu „Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ regelt, welche Kundenbereiche weiterhin betreten werden dürfen.
• Weiterhin betreten werden dürfen Betriebe im Bereich:
o Agrarhandel (Handel mit typischerweise landwirtschaftsrelevanten Produkten, wie z.B. Getreide, Obst- und Gemüse, Eier etc.)
o Landesproduktenhandel (u. a. Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, Gebrauchsgegenständen und Fachbedarf. Darunter sind u. a. Saatgut, Futter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenmaterial, aber auch Tiersamen und Embryonen, gärtnerische Produkte, Folien, Zaunmaterial, Tränkebecken, Motorsägen etc. zu verstehen)
o Gartenbaubetriebe
o Schlachttierversteigerungen sowie Tierversteigerungen (Hier gelten besondere Hygienevorschriften! Diese finden Sie auf der Webseite der Rinderzucht Austria)
• WICHTIG: Die Hygienemaßnahmen müssen immer und umfassend eingehalten werden.
• Dazu zählt auch der 1m-Mindestabstand zu anderen Menschen, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Alle Informationen finden Sie dazu auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie auf der Webseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
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