Die Landesregierung hat eine Grundverkehrsgesetz-Novelle beschlossen. „Diese Novelle soll Spekulationen mit landwirtschaftlichen Flächen unterbinden, Versorgungssicherheit erhalten und dafür sorgen, dass Bauernland in Bauernhand bleibt“, so Agrarlandesrat Hans Seitinger. Mit dem Beschluss im Landtag ist vor dem Sommer zu rechnen.
In ihrer Sitzung hat die Landesregierung eine Novelle des Grundverkehrsgesetzes beschlossen. Sie enthält wesentliche Verschärfungen für Rechtsgeschäfte die land- und forstwirtschaftliche Flächen betreffen. „Das Grundverkehrsgesetz ist die Basis für eine nachhaltige und leistungsfähige Landwirtschaft. Diese Novelle soll Spekulationen mit landwirtschaftlichen Flächen unterbinden, die Versorgungssicherheit erhalten und gewährleisten, dass Bauernland in Bauernhand bleibt“, so Agrarlandesrat Hans Seitinger, der weiter ausführt: „Zudem bekommen 22 weitere Vorbehaltsgemeinden ein effizientes Instrument zur Beschränkung von Zweitwohnsitzen zur Verfügung gestellt, womit der Siedlungsraum für die Bevölkerung leistbar bleibt.“
Spekulationen unterbinden
Zu den Zielen des Grundverkehrsgesetzes zählt der Erhalt der Grundlagen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft sowie die Unterbindung von Spekulationen mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die nun vorliegende Novelle enthält zahlreiche Maßnahmen um diese Ziele in Zukunft noch besser erfüllen zu können. Durch Präzisierungen und Konkretisierungen werden etwa Umgehungskonstruktionen verhindert, die bisher vereinzelt genutzt wurden um landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. In Hinkunft ist auch der Erwerb als bloße Kapitalanlage, oder die Nichtvorlage eines nachhaltigen Bewirtschaftungskonzepts ein dezidierter Versagungsgrund für den Erwerb.
Vorbehaltsgemeinden für Zweitwohnsitze
Vorbehaltsgemeinden können Beschränkungen für Zweitwohnsitze ausweisen. Die Aufnahme als Vorbehaltsgemeinde in das Grundverkehrsgesetz kann von Gemeinden mittels Gemeinderatsbeschluss beantragt werden. Im Zuge der aktuellen Novelle werden 22 Vorbehaltsgemeinden in das Grundverkehrsgesetz aufgenommen. Somit haben in Zukunft insgesamt 96 Gemeinden ein effizientes Instrument zur Beschränkung von Zweitwohnsitzen zur Verfügung, denn sie haben damit die Möglichkeit Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze auszuweisen. Wer ein Baugrundstück in einer solchen Beschränkungszone erwerben möchte, muss eine Erklärung abgeben, dass er dieses nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt. Die Überwachung der Überstimmung der Nutzung mit der abgegebenen Erklärung obliegt den Vorbehaltsgemeinden. Verstöße können Sanktionen (Verwaltungsübertretung) in Form von hohen Geldstrafen bis zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen.
Verwaltungsvereinfachungen
Darüber hinaus enthält die Novelle auch Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, zur Anpassung an national- und europarechtliche Änderungen sowie an gesellschaftliche Veränderungen.
Hintergrundinformationen
Grundverkehrsgesetz:
Der Grundverkehr, also im Wesentlichen der An- und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, unterliegt gesetzlichen Beschränkungen und Genehmigungspflichten. Diese sind im Grundverkehrsgesetz – einem Landesgesetz – geregelt.
Allgemeine Ziele des Grundverkehrsgesetzes:
Das Grundverkehrsgesetz verfolgt grundsätzlich drei Ziele:
- Zum einen den Erhalt der Grundlagen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaf, damit die Flächen weiterhin von Bauern bewirtschaftet werden. So wird die Versorgungsicherheit mit regionalen Lebensmitteln aufrechterhalten und Landschaftspflege betrieben.
- Zum anderen beschränkt es den Immobilienerwerb von Drittstaatsangehörigen
- und zu guter Letzt enthält es auch Bestimmungen zur Beschränkung von Zweitwohnsitzen. Es soll ausreichender und leistbarer Siedlungsraum für die Bevölkerung zur Verfügung stehen. Spekulationen und der Ausverkauf von Gründen sollen verhindert werden.
Genese der Novelle:
Die Novelle wurde nach intensiver Vorbereitung durch die zuständige Abteilung (Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft) und unter Einbindung der Gemeinden und Interessensvertretungen erarbeitet. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens eingelangte Stellungnahmen wurden großteils, und soweit verfassungsrechtlich und im Rahmen der Gesetzes-Systematik möglich, berücksichtigt. Seitens der gesetzlichen Interessensvertretungen Landwirtschaftskammer und Arbeiterkammer gab es grundsätzlich positive Stellungnahmen bzw. keine Einwände. Nach dem heutigen Beschluss in der Sitzung der Landesregierung wird der Entwurf der Grundverkehrsnovelle dem Landtag Steiermark übermittelt. Mit einer Beschlussfassung im Landtag ist noch vor dem Sommer zu rechnen.
Details zu den Maßnahmen der Novelle:
- Präzisierung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstückseigenschaft: Grundstücke, die gegenwärtig nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden (z.B. Außernutzungstellungen), bleiben von der Grundverkehrsregelung umfasst, bzw. mit anderen Worten werden dadurch Umgehungshandlungen, wie z.B. bewusstes brach liegen lassen von Flächen, um damit nicht mehr der Anwendung des GVG zu unterliegen, verhindert
- Konkretisierung der Landwirte-Eigenschaft juristischer Personen: Natürliche Person muss Landwirt/in sein und die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich dominieren, d.h. die Mehrheitsanteile an der Gesellschaft innehaben („Scheingeschäftsführer“ mit Landwirte-Eigenschaft sind nicht mehr möglich) und es muss ein Betriebskonzept vorliegen, das die Absicht einer nachhaltigen, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung für die Dauer von mind. 7 Jahren glaubhaft macht
- Erweiterung des Kreises der Verwandten hinsichtlich genehmigungsfreier Rechtsgeschäfte: Anpassung an die heutige „Lebensrealität“; künftig sind auch Rechtsgeschäfte zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sowie zwischen Eltern und Wahlkindern (= Adoptivkindern) bzw. Stiefkindern genehmigungsfrei
- Aufnahme eines Beurteilungszeitraums (Berücksichtigung des Vorerwerbs) für die Größenfeststellung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bei genehmigungsfreien Rechtsgeschäften: Um Umgehungskonstruktionen durch mehrere, zeitlich versetzte Verkäufe von kleinen (nicht genehmigungspflichtigen) Flächen zu unterbinden, werden in die Beurteilung nun an das zu verkaufende Grundstück angrenzende, in den letzten 7 Jahren vom selben Käufer erworbene Flächen miteinbezogen
- Erweiterung der Versagungsgründe: Erwerb als bloße Kapitalanlage und wenn kein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden kann, das die Sicherstellung einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gewährleistet
- Aufnahme von 22 weiteren Vorbehaltsgemeinden (welche Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze festlegen können); künftig insgesamt 96 Vorbehaltsgemeinden
- Reduktion von Negativbestätigungen durch Schaffung der Nachweismöglichkeit, dass ein Rechtsgeschäft nicht genehmigungspflichtig ist, mittels öffentlichen Urkunden
- Verleihung der Parteistellung an die bäuerlichen Interessen im Ediktalverfahren
- Notwendige Anpassungen aufgrund europa- und nationalrechtlicher Änderungen