Mit Landespolizeidirektion Steiermark wurde von der Kammerführung für diese Frage Kontakt aufgenommen.
Laut telefonischer Auskunft von Herrn HR Dr. Gerhard Lecker als Leiter der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark, ist derzeit das Mitführen einer schriftlichen Bestätigung nicht erforderlich.
Im Sinne des § 4 der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes reicht im Fall einer Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Glaubhaftmachung, warum die Betretung des öffentlichen Raumes entsprechend den Ausnahmebestimmungen erforderlich sei.
Als Beispiel wurde erläutert, dass wenn eine vom Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes beauftragte Person mit dem Traktor zur Feldarbeit unterwegs sei, diese über den Zweck und das Ziel der Fahrt Auskunft geben können sollte und die Beauftragung durch den Betriebsführer telefonisch bewiesen werden könnte.
Entsprechend der Auskunft von Johannes Pommer könnte der Betriebsführer zur einfacheren Glaubhaftmachung trotzdem eine Bestätigung ausstellen.
Explizit hingewiesen wurde im Gespräch auf die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Personen am Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und dass sich im Rahmen der „Corona-Krise“ die Rahmenbedingungen sehr schnell ändern können.
Stand: 20.3. 09.15 Uhr.