Viele Menschen fühlen Schneeabgang


Martin Unsorgsam hat von seinen Eltern die Landwirtschaft mit den Gebäuden übernommen.
Da er die wirtschaftliche Grundlage der übergebenen Wirtschaft verbessern wollte, baute er einen neuen Rinderstall und setzte diesen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen relativ knapp an die Grundgrenze. Das Geld war aber knapp geworden und so hatte er keinerlei Schneefänger angebracht oder sonstige Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Im heurigen Winter fiel extrem viel Schnee und der Nachbar hatte schon bald seine Bedenken, dass bei einem Abrutsch der Schneemassen sein Zaun beschädigt werde. Nach den Weihnachtsfeiertagen veranstaltete der Nachbar ein Winterfest für seine Bekannten und Freunde. Etliche Besucher stellten ihren PKW auf dem nichteingezäunten Grund von Herrn Martin Unsorgsam ab. Der Vortag war ein herrlicher Sonnentag, in der Nacht kühlte es ab und dadurch gefror die Schneemenge auf dem Dach von Herrn Martin Unsorgsam.
Am nächsten Tag, an dem das Fest stattfand, schien wieder die Sonne und so passierte das Unglück. Sowohl auf der Seite des Nachbarn wie auch auf der Seite von Herrn Martin Unsorgsam rutschten die Schneemassen ab. Auf der Seite des Nachbarn wurde der Zaun beschädigt, auf der Seite von Martin Unsorgsam die auf dem fremden Grund abgestellten Fahrzeuge. Die PKW-Besitzer wie auch der Nachbar forderten Schadenersatz. Dazu ist zu sagen, dass das Allgemeinbürgerliche Gesetzbuch eindeutig klarstellt und dies wird auch durch oberstgerichtliche Entscheidungen bestätigt, dass Herr Martin Unsorgsam verpflichtet ist, den Schaden der durch die herabstürzenden Schnee- und Eismassen am Zaun entstanden ist, ersetzen muss. Für die Schäden die an den auf seinem Grund ohne Genehmigung parkenden Fahrzeugen entstanden sind, ist er nicht verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Prinzipiell ist zu sagen, dass jedermann zum Abschaufeln des Daches oder zur Anbringung von Schneefängern verpflichtet ist und daher bei Unterlassung einen Nachbarschaden zu ersetzen hat. Wird jedoch das Grundstück durch einen Unbefugten zum Parken seines PKW‘s verwendet, so haftet der Gebäudeeigentümer für die durch den Abgang der Dachlawine entstandenen Schäden nicht.

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