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| Beendigung einer Beziehung - Was sind die Folgen? |
Karl und Gotthilde haben sich verliebt und beschlossen einen gemeinsamen Weg zu gehen, jedoch nicht eine Ehe einzugehen, sondern nur eine gemeinschaftliche Partnerschaft zu führen.
Gotthilde bekam von ihren Eltern einen Baugrund als Erbteil. Karl hat als Fernfahrer ein gutes Einkommen und plant bzw. finanziert mit seinem Einkommen das gesamte Haus. Aufgrund der Tatsache, dass die Eltern von Gotthilde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart haben, konnte Karl nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Trotzdem hat er alle Rechnungen, welche das Haus betroffen haben bezahlt und gleichzeitig, da Gotthilde ja nicht berufstätig war, alle laufenden Kosten, seien es nun die Strom- und Betriebskosten, öffentliche Abgaben, etc., beglichen. Karl lernt einen indischen Guru kennen, der ihn in die Kreise der spirituellen Sphären einführt und als Gruppenmitglied aufnimmt. Nach kurzer Zeit entschließt sich Karl das weltliche Leben eines Fernfahrers aufzugeben, kündigt seinen Job und geht für 6 Monate nach Indien. Dort lernt er Sara, die Tochter eines indischen Reisbauern, kennen und lieben. Karl erkennt nun, dass es sein Karma ist mit Sara eine eheliche Beziehung aufgrund der gemeinsamen spirituellen Ebene aufzunehmen. Karl fährt zurück nach Österreich und stellt nun die Forderung in der Höhe von € 210.000,-- für seine Investitionen die er nachweislich in das Haus gesteckt hat, um in seinem neuen Heimatort eine Schule und ein Brunnenbauprojekt zu finanzieren. Gotthilde ist von dieser Vorgangsweise völlig entsetzt und beauftragt einen Anwalt dieses Problem zu klären.
Bezahlung des Rückforderungsanspruchs
Der Anwalt musste ihr leider erklären, dass dieser Rückforderungsanspruch selbst bei Verschulden des Leistenden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu bezahlen ist. Hätte Gotthilde beim Hausbau eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in welcher bei einer Auflösung der Lebensgemeinschaft die finanziellen Bedingungen geklärt worden wären, hätte sie ihr Grundstück mit dem Haus nicht verkaufen müssen, da aufgrund der Rechtsansprüche von Karl die Forderung von € 210.000,-- vom Gericht bestätigt wurden. Daher kann ich nur den Rat geben, man soll sich überlegen, mit wem man ein Haus baut und vor allem sollte man eine vertragliche Vereinbarung treffen, in wie fern die finanziellen Rückforderungen geregelt werden.
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