Teilungsklage: Wenn sich Miteigentümer nicht mehr einig sind

Gustav Fleißig, Witwer, ist Vater von 3 Kindern: Adolf, Martin und Sonja. Herr Fleißig ist 50 Jahre alt und Vollerwerbsbauer.

Aufgrund der Tatsache, dass er sich noch nicht entscheiden konnte, wer von seinen Kindern nach seiner Pension einmal den Betrieb übernehmen wird, kein Testament gemacht. Bei Waldarbeiten wird Herr Fleißig unglücklich von einem Baum getroffen und verstirbt im Krankenhaus. Da kein Testament vorlag und alle 3 Kinder der Meinung waren, den väterlichen Betrieb in der Gesamtheit zu erhalten, wurde jedes Kind mit einem Drittel im Grundbuch eingetragen.
Adolf studiert auf der Universität und braucht, um sein Studium zu finanzieren, Geld. Zur Finanzierung des Studiums und der Studiengebühren nimmt er einen Kredit auf sein Drittel auf. Da er dann noch auf die Idee kommt ein exklusives Auto haben zu wollen, werden weitere Kredite auf seinem Liegenschaftsdrittel von der Bank als Hypothekarkredit aufgenommen.
Als die Kreditaufnahme dann den Wert des Dritteleigentums überschritten hat, stellte die Bank an die beiden anderen Geschwister die Forderung entweder die Schulden zu übernehmen oder die Bank würde das eine Drittel zur Versteigerung bringen. Da Martin und Sonja die Hypothekarkredite nicht bezahlen konnten, übernahm die Bank das Dritteleigentum mittels Versteigerung.

Realteilung
Da das Eigentum einer Sache, sofern es mehreren Personen gehört, nur dann ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann, solange sich alle Miteigentümer einig sind, ergab sich das Problem, dass die Bank der Art der Bewirtschaftung der beiden anderen Miteigentümer nicht mehr zustimmte. Die Bank stellte bei Gericht den Antrag auf eine Realteilung der ehemaligen Wirtschaft von Herrn Fleißig. Martin und Sonja konnten sich keinen langwierigen Realteilungsprozess leisten und mussten der Zerstückelung des väterlichen Betriebes leider zustimmen. Logischerweise hat sich die Bank einige der besten Grundstücke ausgesucht, die auch in nächster Zukunft ins Bauland aufgenommen werden dürften. Hätte Herr Fleißig ein Testament zugunsten eines der Kinder gemacht, hätten die beiden anderen Geschwister nur einen Pflichtteil gehabt, der in Geld auszubezahlen ist. Mit einem Miteigentum ist jeder Miteigentümer berechtigt, über seinen Anteil frei und ohne Zwang zu verfügen und kann die anderen Miteigentümer blockieren und eine Real- oder Zivilteilung erzwingen.

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